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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Sicherheits- & Servicedienstleistungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der BahnVideoSicherheit GmbH (BVS) — im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt — und deren Kunden — im Folgenden „Auftraggeber“ genannt — im Zusammenhang mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, sowie sonstigen Dienstleistungen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsabschlüsse der BVS.

 

(2) Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, selbst wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

(3) Diese AGB gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, sowie Auftragserweiterungen gemäß Absatz (1), sofern der Auftraggeber kein Verbraucher, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ist.

2. Angebot & Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Dokumente, Einsatzplanungen oder sonstige Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben. An allen, in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber dazu unsere schriftliche Zustimmung.

 

(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des BGB, sind die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht zum Abschluss von Verträgen, d.h. weder zur Unterbreitung von Angeboten, noch zur Annahme von Angeboten des Auftraggebers, auf Abschluss von Verträgen, berechtigt.

 

(3) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer werden in der Regel in gesonderten Verträgen vereinbart.

 

(4) Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der jeweils gültigen Fassung), wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr in Verzug, beim Auftragnehmer.

 

(5) Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und insbesondere den Bestimmungen des § 34a GewO und der BewachV gegenüber seinen Mitarbeitern, allein verantwortlich.

3. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes, ausschließlich die aus Dokumentationsgründen schriftlich festzuhaltende Begehungsvorschrift, oder der Alarmplan, maßgeblich. Diese enthalten, entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers, detaillierte Vorgaben zu Rundgängen, Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen. Änderungen oder Ergänzungen der Begehungsvorschrift bzw. des Alarmplans bedürfen ebenfalls der Schriftform, zu Dokumentationszwecken. In unvorhersehbaren Notfällen kann jedoch in Einzelfällen von den vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen oder Dienstverrichtungen abgewichen werden.

4. Schlüssel, Zugangsberechtigung und Notfallanschriften

(1) Der Auftraggeber stellt die, für die Dienstleistung erforderlichen Schlüssel rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Erfolgt der Zugang zum Objekt nicht über Schlüssel, hat der Auftraggeber die dafür erforderliche technische Ausstattung bereitzustellen.

 

(2) Für den Verlust von Schlüsseln, sowie für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen durch das Dienstpersonal, haftet der Auftragnehmer im Rahmen von Ziffer 10. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Kontaktadressen mit, unter denen in Gefahrensituationen – auch nachts – telefonisch benachrichtigt werden kann. Änderungen der Anschriften, der Erreichbarkeit oder der zuständigen Kontaktpersonen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Je nach Art des Auftrags hat der Auftraggeber eine Reihenfolge für die Benachrichtigung festzulegen.

 

(3) Ist der Zugang zum zu bewachenden Objekt nicht möglich, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers.

5. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeglicher Art, die die Ausführung des Dienstes betreffen (z. B. Nichterfüllung, Verspätungen oder mangelhafte Erbringung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen), sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers mitzuteilen, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

 

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße bei der Dienstleistungserbringung berechtigen den Auftraggeber nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrags, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen, Abhilfe schafft.

6. Auftragsdauer und Verlängerung der Laufzeit

Der Vertrag hat, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, eine Laufzeit von einem Jahr. Erfolgt keine schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.

7. Ausführung durch andere Unternehmen (Nachunternehmer)

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, gemäß § 34a Gewerbeordnung zugelassene und zuverlässige Unternehmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber einzusetzen.

8. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Falle von Krieg, Streik, Unruhen oder anderer höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst unterbrechen oder an die veränderten Bedingungen anpassen, sofern die ordnungsgemäße Ausführung unmöglich wird.

 

(2) Bei einer Unterbrechung des Dienstes ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt für die Dauer der Unterbrechung, um die eingesparten Lohnkosten zu reduzieren.

9. Rechtsnachfolge

Im Falle des Todes des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, der Vertragsgegenstand bezieht sich überwiegend auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers. Der Vertrag bleibt von einem Todesfall, einer sonstigen Rechtsnachfolge oder einer rechtlichen Veränderung des Auftragnehmers unberührt.

10. Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ist bei leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, der bei vergleichbaren Geschäften dieser Art zu erwarten wäre. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung erforderlich ist, damit der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erfüllt werden kann.

 

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ist bei leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, der bei vergleichbaren Geschäften dieser Art zu erwarten wäre. Die Haftung für andere Fälle der schuldhaften Schadenverursachung bleibt unberührt.

(3) Die Einschränkungen der Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Ebenso finden sie keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer in Fällen der Personenbewachung eine besondere Vertrauensstellung einnimmt oder wenn Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten sind.

 

(4) Der Auftragnehmer verfügt gemäß § 14 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) über eine Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsdienstleistung stehen, wie z. B. die Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Abweichende Regelungen können individualvertraglich vereinbart werden.

11. Geltendmachung von Haftungsansprüchen

(1) Schäden und/oder Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, nachdem der anspruchsberechtigte Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben. Falls die Höhe des Schadens innerhalb dieser Frist noch nicht bestimmt werden kann, genügt es, den Schaden dem Grunde nach geltend zu machen. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

 

(2) Lehnen der Auftragnehmer oder dessen Versicherung nach rechtzeitiger Anzeige gemäß Absatz (1) die Haftung ab, müssen die Ansprüche innerhalb von drei Monaten, ab Zugang der Ablehnung, gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie ausgeschlossen.

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache, zum Schadensverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Entstehen Schadensaufwendungen, weil der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen diese zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung abzuschließen, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung zu verlangen. Die Höhe der Versicherungssummen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 14, 15 der Bewachungsverordnung (BewachV) in der aktuell gültigen Fassung.

13. Fälligkeit, Zahlung des Entgelts

(1) Die Leistungen werden mindestens monatlich abgerechnet. Fälligkeit tritt ohne abweichende Vereinbarung sofort ein, auch wenn sich der Vertrag aufgrund ausbleibender Kündigung verlängert.

 

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Entgelt für den Vertrag mit einem Auftraggeber, der nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist, monatlich im Voraus zu zahlen. Die Vergütung wird auch für Verbraucher mit Erhalt der Rechnung sofort fällig.

 

(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

 

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung den vereinbarten oder gesetzlichen Zinssatz für alle ausstehenden Beträge erheben. Der gesetzliche Zinssatz wird gemäß § 288 BGB ermittelt. Im Falle des Zahlungsverzugs mit ausstehenden Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweiligen Dienstleistungen und Leistungen bis zur Begleichung der Forderungen einzubehalten.

14. Preisanpassung

Sollten sich gesetzliche Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten oder Lohnnebenkosten ändern oder neu eingeführt werden – insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder Tarifverträge, die zu höheren Kosten für die vereinbarten Leistungen führen – ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen. Die Anpassung erfolgt in Höhe der Veränderung des Stundenverrechnungssatzes, die durch die Erhöhung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten oder anderen betroffenen Kosten entsteht, zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Steuern und Abgaben.

 

Im Fall einer Preiserhöhung muss der Auftragnehmer detailliert angeben, welche spezifischen Kostenfaktoren gestiegen sind und in welchem Umfang diese die Kalkulation beeinflussen. Die Preisanpassung wird zum Beginn des Monats wirksam, wenn sie dem Auftraggeber bis spätestens zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats mit einer vollständigen Offenlegung der Kostenkalkulation und einem Nachweis der Änderungen mitgeteilt wird.

15. Abwerbeverbot und Sanktionen bei Verstoß

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sowohl während der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer als auch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne dessen ausdrückliche Zustimmung in eine Beschäftigung zu übernehmen.

 

(2) Sollte der Auftraggeber gegen die Regelung gemäß Absatz 1 verstoßen, verpflichtet er sich, für jede einzelne Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen bestimmt. Die Angemessenheit der festgelegten Vertragsstrafe kann im Falle eines Rechtsstreits von einem zuständigen Gericht überprüft werden.

16. Datenschutz

(1) Für den Schutz personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils aktuellen Fassung.

 

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten des Vertragspartners gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich und zweckmäßig ist.

 

(3) Die Datenschutzerklärung sowie die Informationen zur Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 13, 14 und 21 der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung werden durch den Auftragnehmer auf seiner Webseite (www.bvs-sicherheit.de/datenschutz) veröffentlicht.

17. Verbraucherstreitbeilegung

Die BahnVideoSicherheit GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

18. Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vorliegenden AGB abschließend sind und keine anderen, auch mündlichen, Abreden getroffen werden.

 

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

 

(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz der BahnVideoSicherheit GmbH. Es gilt ausschließlich das Deutsche Recht.

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